Recht interessant

„... Dann werden wir richtig Freunde“ – fristlose Kündigung?

von Martin Vogel

Die Äußerung des Arbeitnehmers „... Dann werden wir richtig Freunde“ zum Arbeitgeber berechtigt denselben nicht zur fristlosen Kündigung.

Einen interessanten Fall, der an Aktualität nicht verloren hat, habe ich vor dem Arbeitsgericht Leipzig (3 Ca 5/10) im Jahre 2010 betreut. Der Mandant (im Folgenden Arbeitnehmer) war als Verkäufer bei einem Handelsgeschäft für Motorradzubehör angestellt und hatte in der Vergangenheit immer wieder stark verspätete Lohnzahlungen hinnehmen müssen. Nachdem der beklagte Händler (im folgenden Arbeitgeber) den Mandanten bereits ordentlich gekündigt hatte, geriet er während der Kündigungsfrist wieder mit der Lohnzahlung in Verzug, worauf der Arbeitnehmer ihm via SMS schrieb, wenn der Lohn nicht in zwei Tagen auf dem Konto sei „werden wir richtig Freunde“.

Der Arbeitgeber fühlte sich angeblich bedroht, kündigte erneut fristlos, bemühte wegen „schuldhafter Vertragsverletzung“ eine Vertragsstrafenklausel und zahlte überhaupt nichts mehr. Er führte an, der Arbeitnehmer habe als Verkäufer teilweise freundschaftliche Verhältnisse zu Kunden aus der auch durchaus gewaltbereiten Motorradszene aufbauen können und hätte sich in der Vergangenheit auch damit gebrüstet.

Nach Auffassung der Kammer jedoch stellte die Formulierung: „werden wir richtig Freunde“ keine Drohung gegen Person oder Eigentum des Arbeitgebers dar. Auch bei Unterstellung dessen insoweit bestrittener Behauptung zu angeblich gewaltbereiten Freunden im Bekanntenkreis des Arbeitnehmers konnte die Kammer nicht nachvollziehen, dass die besagte SMS nur als Bedrohung gegen Person oder Eigentum verstanden werden durfte.

Damit unterlag der Arbeitgeber sowohl mit seiner fristlosen Kündigung als auch mit seiner Vertragsstrafe und der Arbeitnehmer erhielt doch noch seinen Lohn.

Nach einem Fall, den das Arbeitsgericht Leipzig am 11.6.10, 3 Ca 5/10, entschieden hat.

Zurück