Recht interessant

Weniger als 80 % sind sittenwidrig!

von Martin Vogel

Zumindest gilt das für die Arbeitsvergütung einer Lehrkraft an einer sächsischen Privatschule. Das hat das BAG in seinem Urteil vom 19.8.2015, 5 AZR 500/14, entschieden. Hier der Leitsatz zum Urteil:

Die Vergütungsvereinbarung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule im Freistaat Sachsen ist nach § 134 BGB nichtig, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterschreitet.

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