Recht interessant

Wenn der Arbeitgeber die Ausbildung bezahlt...

von Martin Vogel

Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Fortbildungsvertrag, ist eine Rückzahlungsverpflichtung nicht überraschend.

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Fortbildungsvereinbarung abschließen, dann ist eine meist mehrjährige Frist zur Bindung an den Arbeitgeber der Regelfall - ebenso wie eine abgestufte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens.

Das Arbeitsgericht Gießen (9 Ca 180/14) hat das am 3.2.15 entschieden und seinem Urteil folgenden Leitsatz vorangestellt:

Bei einer Klausel in einem Vertrag über die Teilnahme an einem dualen Hochschulstudium, nach der bei Nichtannahme eines angebotenen Arbeitsverhältnisses neben Studiengebühren auch anteilig gezahlte Vergütung zurückzuzahlen ist, handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB.
Eine solche Rückzahlungsklausel stellt jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn der Anteil der zurückzuzahlenden Vergütung den Anteil der Zeiten der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung zu Studienzwecken nicht übersteigt.

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