Recht interessant

Wer erhält die Auszahlung einer gemeinsam finanzierten Lebensversicherung, die ursprünglich zur Absicherung eines gemeinsamen Kredits abgeschlossen wurde?

von admin

Wie war das mit dem Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung zur Absicherung eines gemeinsamen Kredites ...

Die zwei Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses nahmen einen gemeinsamen, endfälligen Kredit auf, der über eine Lebensversicherung des jüngeren Miteigentümers abgesichert wurde. Die Versicherungssumme wurde an die Bank abgetreten. Der andere Miteigentümer wurde für den Todesfall als Bezugsberechtigter eingesetzt. Die Versicherungsbeiträge wurden von beiden gemeinsam getragen.

In der Folge teilten die Miteigentümer das Haus in Eigentumswohnungen auf und teilten im Einvernehmen mit der Bank auch den Kredit in zwei Einzelkredite mit jeweiliger Haftentlassung des anderen. Die Lebensversicherung wurde nun zur Absicherung und endfälliger Tilgung beider (Teil-) Kredite weitergeführt, und die Beiträge weiterhin gemeinsam getragen. Die jährlichen Kreditzinsen der selbständigen Teilkredite zahlte freilich jeder Eigentümer selbst.

Dann verstarb der jüngere ehemalige Miteigentümer, welcher die Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Die Lebensversicherung wurde nun beitragsfrei fortgeführt. Die erbende Witwe jedoch konnte die jährlich fälligen Kreditzinsen nicht mehr zahlen - der Kredit wurde notleidend. Die Bank kündigte und stellte den Kredit fällig. Die Eigentumswohnungen wurden verwertet und der Kredit abgelöst. Damit hatte sich bzgl. des einen, nun erledigten Teilkredites auch die Abtretung der Versicherungssumme erledigt.

Nach einigen Jahren wurde nun die Auszahlung der Lebensversicherung fällig. Die Versicherungsgesellschaft verwendete einen etwa hälftigen Teil gemäß der Abtretung zur Ablösung des noch valutierenden Kredites des anderen ehemaligen Miteigentümers. Auch der andere, nun freigeworden Teil der Versicherungssumme wurde an den bezugsberechtigten ehemaligen Miteigentümer ausgezahlt. Und der wollte das Geld auch behalten. Er meinte, es sei doch die Schuld der Witwe, dass sie den Teilkredit des verstorbenen ehemaligen Miteigentümers nicht bedient hätte. Es sei auch ihre Schuld, dass sie den Teilkredit und damit auch die Sicherungsabtretung erledigt hätte. Er sei nun mal bezugsberechtigt, und das sei seine "Gewinnchance". An die Vereinbarung mit dem verstorbenen ehemaligen Miteigentümer, dass die Versicherungssumme beiden Beteiligten zugute kommen sollte, fühlte er sich nicht mehr gebunden. Es interessierte ihn auch nicht, dass die Witwe ihr gesamtes Erbe verwertet hatte, um den geerbten Teilkredit zurückzuzahlen.

Das Landgericht gab der klagenden Witwe letztlich Recht: Denn der bezugsberechtigte ehemalige Miteigentümer sei insoweit ohne Rechtsgrund bereichert. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Dresden differenzierte der 5. Zivilsenat sehr genau: Der bezugsberechtigte ehemalige Miteigentümer habe die freigewordene anteilige Versicherungssumme nicht ohne Rechtsgrund erlangt, denn er sei ja immerhin nach dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt. Aber er konnte die damalige Vereinbarung zum verstorbenen ehemaligen Miteigentümer nicht einfach wegwischen: Nach dem unstreitigen Wortlaut der Vereinbarung sollte "nach Tilgung der Kredite der etwa verbleibende Überschuss der Versicherungsleistung geteilt werden". Das nahm das OLG Dresden wörtlich und zum Anlass, hier den an den bezugsberechtigten ehemaligen Miteigentümer ausgezahlten "Überschuss" mit der Erbin zu teilen und den Parteien eine entsprechende Einigung vorzuschlagen - was die Parteien angenommen haben.

LG Leipzig 7 O 2917/17, OLG Dresden 5 U 867/18 (Vergleich)

mitgeteilt von RA Martin Vogel

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