Unter einer arbeitsrechtlichen Abfindung versteht man eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Das Gesetz sieht für den Regelfall keine Abfindung vor. Lediglich in §§ 1 a, 9, 10 Kündigungsschutzgesetz wird eine Abfindung angesprochen, nämlich wenn der Arbeitgeber eine solche verspricht gegen Verzicht auf die Kündigungsschutzklage, oder nach einer solchen das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung wegen Unzumutbarkeit auflöst.
Wenn es - wie etwa bei Betriebsschließungen - einen Sozialplan gibt, sieht der häufig eine Abfindung vor, manchmal sehen auch unternehmenseigene, betriebliche Rechtsnormen Abfindungen bei Ausscheiden vor.
Ansonsten ist die Abfindung meistens Verhandlungssache, häufig im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht. Einen Grundsatz, dass bei einer Arbeitgeberkündigung eine Abfindung zu zahlen ist, gibt es nicht. Abfindungsverhandlungen gleichen daher häufig einem Pokerspiel.