Kosten

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens, also die Tarifgebühren nach den Gebührentabellen für Gericht und Anwalt, bestimmen sich nach dem Gegenstandswert, der sich nach den §§ 43, 50 FamGKG (Familiengerichtskostengesetz) richtet. Der Gegenstandswert (Streitwert) der Ehesache richtet sich vor allem nach dem dreimonatigen Nettoeinkommen beider Eheleute und der Anzahl der auszugleichenden Altersversorgungen (je Versorgung 10% der Ehesache). Im Einzelfall sind sehr gute Vermögensverhältnisse der Eheleute ebenfalls zu berücksichtigen. Das gilt für alle Scheidungsverfahren, wozu auch einvernehmliche Scheidungen und sogenannte „Onlinescheidungen“ gehören. Ein Anhaltspunkt kann ein Prozesskostenrechner sein. Ein Abschlag auf den Gegenstandswert der Scheidung, weil diese einverständlich (etwa als „Onlinescheidung“) geführt wurde, ist in der Region Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg nicht üblich und würde im übrigen auch nicht zu tiefgreifenden Gebührenersparnissen führen.