Erbrecht

So wie die Geburt eines Menschen zum Leben gehört, so gehört zum Leben auch das Sterben. Häufig geht sterben auch mit erben einher. Oder auch mit Enterbung.

Sind oder fühlen sich am Nachlass mehrere beteiligt, führt dies oftmals zu Auseinandersetzungen, bei denen man die Angehörigen kaum wiederzuerkennen glaubt. Leider ein häufig vorkommendes Phänomen.

So zählen etwa Meinungsverschiedenheiten bei der Aufteilung des Nachlasses oder die Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen zu den häufigsten Streitigkeiten im Erbfall.

Von großer Bedeutung in der Praxis ist das Pflichtteilsrecht.

Ein Beispiel:  So können etwa mangels Abkömmlingen auch Eltern pflichtteilsberechtigt sein. Ein verwitweter testamentarisch erbender Ehegatte kann sich etwa in der Situation sehen, dass seine Schwiegereltern einen Pflichtteil von ihm verlangen, wenn er das gemeinsame Haus geerbt hat. Die Pflichtteilsquote freilich ist regelmäßig nicht hoch, sie bemisst sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Und da erbt in unserem Beispiel der Ehegatte gem. § 1931 I BGB neben Verwandten der zweiten Ordnung – wozu die Eltern gehören – zur Hälfte. Und diese Hälfte wird auch noch gem. § 1371 I BGB um ein ¼ erhöht, so dass vorliegend der längerlebende Ehegatte neben seinen Schwiegereltern zu ¾ erben würde, gäbe es kein Testament. Auf die Schwiegereltern würden demnach ¼ fallen. Nun gibt es aber das Testament, was den Ehegatten als Alleinerben einsetzt. Dann sind also in unserem Fall die Eltern des Verstorbenen auf den Pflichtteil angewiesen – und der beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I 2 BGB. In unserem Beispielfall beläuft sich somit die Pflichtteilsquote auf 1/8.

Hat etwa der Ehegatte lediglich den Miteigentumsanteil des verstorbenen Gatten am gemeinsamen Haus geerbt und keinerlei Barmittel, so kommt eine Stundung nach § 2331 a BGB infrage.

Aber auch bei der Entscheidung, ob die Erbschaft angenommen werden soll oder nicht, spielt das Pflichtteilsrecht eine Rolle. In Ausnahmefällen nämlich kann der Erbe ausschlagen und trotzdem seinen Pflichtteil verlangen, wenn er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört.

Das sieht für den längerlebenden Ehegatten beispielsweise eine Vorschrift aus dem (familienrechtlichen) Güterrecht vor, nämlich § 1371 III BGB; und zwar zusätzlich neben dem Zugewinnausgleich.

Auch wenn die Erbschaft – und damit der Erbe – mit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder mit einer Teilungsanordnung beschränkt, oder mit Vermächtnis bzw. Auflagen beschwert ist, kann ausgeschlagen und der Pflichtteil verlangt werden, § 2306 BGB.

Wenn der Pflichtteil und die Pflichtteilsquote feststeht, stellt sich regelmäßig die Frage, wie hoch der Wert des Nachlasses überhaupt ist. Damit der Pflichtteilsberechtigte ggü. dem Erben den Wert beweisen kann, stehen ihm die Auskunftsansprüche des § 2314 BGB zur Seite, nämlich

  • Anspruch auf ein Bestandsverzeichnis,
  • Anspruch auf Belegvorlage,
  • Anspruch auf Wertermittlung der Nachlaßgegenstände, und
  • Anspruch auf notarielle Beurkundung des Verzeichnisses.

Der Pflichtteilsberechtigte kann eigene Ermittlungen anstellen, wird aber häufig auf die Auskünfte des Erben angewiesen sein. Auch ein Sachverständigengutachten zur Bewertung etwa einer vererbten Immobilie kann der Pflichtteilsberechtigte zwar vom Erben verlangen, er kann es aber nicht selbst zu Lasten des Nachlasses beauftragen.

Was man in Nachlassdingen vernünftigerweise unternimmt oder unterlässt, hängt vom Einzelfall ab. Ich helfe Ihnen gern.