Scheidung mit nur einem Anwalt?

"Scheidung mit nur einem Anwalt"

Das darf nicht mißverstanden werden als gemeinsame Anwaltsbeauftragung. Die gemeinsame Mandatserteilung gibt es nicht. Ein Sonderfall ist der gemeinsame Anwaltsauftrag zur Scheidungseinreichung im Rahmen einer Mediationsvereinbarung bei einer Scheidungsmediation. Dies kann in den wenigsten Fällen empfohlen werden, meistens ist es auch gar nicht erforderlich.

Denn grundsätzlich gilt, dass der Anwalt immer nur einen Ehegatten vertreten kann. Dies gilt erst recht im Außenverhältnis zu Gericht. Vor dem Familiengericht gibt es keine gemeinsame Beauftragung, da kann der Anwalt immer nur einen Ehegatten vertreten. Und der Anwalt kann ja im Termin vor dem Familiengericht auch nur auf einer Seite sitzen.

Dies ist wegen der möglichen widerstreitenden Interessen - sog. Interessenkollision - auch richtig und sinnvoll. Vertritt ein Anwalt Partei und Gegenpartei, macht er sich des Parteiverrats schuldigt.

Ein wirklich eng begrenzter Sonderfall ist die einverständliche Scheidung im Rahmen einer Mediationsvereinbarung, in der beide Ehegatten den Anwalt mit der einverständlichen Scheidung beauftragen und gleichzeitig festlegen, für wen der Anwalt die Antragsschrift beim Familiengericht einreichen soll. Nach meiner Auffassung sollte dies nur in Erwägung gezogen werden, wenn der zum Scheidungsverfahren gehörende Ausgleich der ehezeitlichen Anrechte auf Altersversorgung (sog. Versorgungsausgleich) wegen kurzer Ehezeit (bis 3 Jahre) nicht durchgeführt werden muß oder wenn der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen wurde. Da allerdings auch der notarielle Ausschluß des Versorgungsausgleiches einer gewissen, wenn auch beschränkten, familiengerichtlichen Kontrolle unterliegt gemäß §§ 6, 8 VersAusglG (Versorgungsausgleichsgesetz), sollte die gemeinsame Beauftragung im Rahmen der sog. Scheidungsmediation der Ausnahmefall sein - zumal es auch kein sachliches Erfordernis dafür gibt und der Anwalt bei der kleinsten Uneinigkeit das Mandat niederlegen muß.

Überdies gilt auch hier: Im Verhältnis zum Familiengericht kann der Anwalt immer nur einen Ehegatten vertreten, der andere muß die Korrespondenz mit dem Gericht selbst führen.

Ganz überwiegend wird die einverständliche Scheidung daher so ausgeführt, dass die Ehegatten sich einigen, wer den Anwalt beauftragt bzw. wer dann anwaltlich vertreten ist. Das Scheidungsverfahren wird entsprechend fair geführt, aber der andere Ehegatte kann jederzeit einen eigenen Anwalt hinzuziehen.

Bei einer gemeinsamen Beauftragung im Rahmen einer Mediationsvereinbarung ist bei Auftreten einer Streitigkeit der gemeinsame Anwalt wegen Interessenkollision ausgeschlossen, es gilt dann im übrigen Anwaltszwang und so können Kosten von drei Rechtsanwälten entstehen.