Ablauf

Verlauf der sog. "Onlinescheidung"

Sind Sie sich mit Ihrem Ehepartner nach dem Trennungsjahr über die Scheidung und Scheidungsfolgen einig, haben also keine Streitpunkte, dann spricht man von einvernehmlicher Scheidung. Bei einer einverständlichen Scheidung kann ein Ehepartner ausnahmsweise auf die anwaltliche Vertretung verzichten (Scheidung mit nur einem Anwalt), muss es aber nicht!

Gleiches gilt für die sog. "Onlinescheidung", welche dann im Wesentlichen wie folgt verlaufen wird:

  1. Nachdem Sie mir das Mandat, also den Auftrag, erteilt haben, erhalten Sie von mir ein Vollmachtsformular. Dasselbe senden Sie mir im Original zurück, zusammen mit der Heiratsurkunde oder einer Kopie hiervon. Haben Sie gemeinsame eheliche noch minderjährige Kinder, benötige ich von jedem minderjährigen Kind eine Kopie der Geburtsurkunde und die Information, welcher Ehegatte die nochminderjährigen Kinder betreut. Ferner benötige ich die aktuellen Anschriften der Ehegatten, die letzte gemeinsame Anschrift sowie Informationen zur derzeit ausgeübten Tätigkeit und zum erzielten Nettoeinkommen. Auch das Einkommen der Eheleute muss im Scheidungsantrag dargelegt werden, auch weil wegen § 43 Abs. 2 des Familiengerichtskostengesetzes der Verfahrenswert davon abhängt. Gibt es einen notariellen Ehevertrag oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung, benötige ich auch eine Kopie dieser Urkunde. Im Scheidungstermin müssen Heiratsurkunde und ggf. Notarurkunde jedoch dem Gericht im Original vorgelegt werden.

  2. Nach Eingang der Unterlagen schreibe ich den Scheidungsantrag und übersende Ihnen den Entwurf - zusammen mit der Berechnung des Gerichtskostenvorschusses, welchen Sie mir bitte auf mein Anwaltskonto überweisen. Nach Eingang reiche ich die Antragsschrift bei Gericht ein und bezahle direkt den Gerichtskostenvorschuss an die Gerichtskasse. Dann wird der Scheidungsantrag sofort der Gegenseite zugestellt. Will sich Ihr Ehegatte nicht anwaltlich vertreten lassen, muss er dann dem Familiengericht schriftlich seine Zustimmung mitteilen, etwa so: "Die Angaben im Scheidungsantrag sind richtig, ich stimme der Scheidung zu."

  3. Danach schließt sich in der Regel das Verfahren auf Ausgleich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften an, dass heißt die Eheleute füllen einen Fragebogen aus und es werden vom Gericht die Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger eingeholt. Verzögert sich das Verfahren, könnte nach drei Monaten auch übereinstimmend die Abtrennung und vorzeitige Scheidung beantragt werden - für den Fall, dass die Ehegatten die Scheidung zügig vollziehen wollen.

  4. Liegen alle Auskünfte vor, bestimmt das Gericht den Scheidungstermin. Beide Ehegatten und der Anwalt oder die Anwälte müssen vor Gericht zur mündlichen Scheidungsverhandlung erscheinen. Neben den Scheidungsvoraussetzungen werden auch die ehezeitlich erworbenen Anrechte auf Altersversorgung vom Familiengericht mit den Beteiligten erörtert.  Dann verkündet das Gericht die Scheidung. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, kann via anwaltlich erklärtem Rechtsmittelverzicht die Scheidung noch in diesem Termin rechtskräftig gemacht werden. Dann sind die ehemaligen Ehegatten noch an diesem Tage "geschiedene Leute".

  5. Ist ein Ehegatte anwaltlich nicht vertreten, kann auf Rechtsmittel nicht verzichtet werden - ehe die Scheidung recht- und bestandskräftig wird, muss die Rechtsmittelfrist ablaufen. Die Rechtsmittelfrist von einem Monat läuft aber erst an, wenn der Scheidungsbeschluss allen Beteiligten zugestellt wird. Nach Eintritt der Rechtskraft wird dies vom Gericht auf dem Scheidungsbeschluss bescheinigt.