Recht interessant

Wenn der Arbeitgeber die Ausbildung bezahlt...

von Martin Vogel

Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Fortbildungsvertrag, ist eine Rückzahlungsverpflichtung nicht überraschend.

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Fortbildungsvereinbarung abschließen, dann ist eine meist mehrjährige Frist zur Bindung an den Arbeitgeber der Regelfall - ebenso wie eine abgestufte Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens.

Das Arbeitsgericht Gießen (9 Ca 180/14) hat das am 3.2.15 entschieden und seinem Urteil folgenden Leitsatz vorangestellt:

Bei einer Klausel in einem Vertrag über die Teilnahme an einem dualen Hochschulstudium, nach der bei Nichtannahme eines angebotenen Arbeitsverhältnisses neben Studiengebühren auch anteilig gezahlte Vergütung zurückzuzahlen ist, handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB.
Eine solche Rückzahlungsklausel stellt jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn der Anteil der zurückzuzahlenden Vergütung den Anteil der Zeiten der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung zu Studienzwecken nicht übersteigt.

Tarifvertrag kraft Arbeitsvertrag auch nach Betriebsübergang?

von Martin Vogel

Sind Betriebserwerber an eine arbeitsvertragliche, dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag gebunden?

Diese Frage stellte sich das Bundesarbeitsgericht und hat die Frage dem EuGH, also dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (s. BAG PM 33/15 v. 17.6.1)

§ 613 a Abs. 1, Satz 1 BGB sagt folgendes: 
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Nach nationalem Recht ist der Betriebserwerber daran weiterhin so gebunden, als hätte er diese vertragliche Abrede selbst mit dem Arbeitnehmer getroffen. Ob das gegen Unionsrecht verstößt, will nun das BAG vom EuGH wissen.

Urlaub nach fristloser Kündigung?

von Martin Vogel

Geht nicht, sagt das BAG. Denn zum Urlaub gehört nicht nur die Freistellung, sondern auch die Urlaubsvergütung.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Pressemitteilung Nr. 2/15 zu seinem Urteil vom 10.2.15 - 9 AZR 455/13 - der vorsorglichen und hilfsweisen Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung eine Absage erteilt und u.a. ausgeführt:
Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Klageverzicht in Aufhebungsvertrag nach Kündigungsdrohung?

von admin

Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 12.3.15 mit der Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag befaßt, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung geschlossen wurde und dazu festgestellt:
Ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag unterliegt als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Wird ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (aus der Pressemitteilung des BAG Nr. 11/15).